2019.03. Urteil vom Hess. Verwaltungsgerichtshof - Trainingspflicht.pdf

Titel: Trainingspflicht !?! (Urteil des hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom März 2019)

Ein Urteil, das jeder Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe mit größter Sorge zur Kenntnis nehmen sollte, fällte das hessische Verwaltungsgericht im März 2019.

Demnach gewinnt das Schießtraining nebst dessen Dokumentation und Nachweis enorm an Bedeutungskraft, weil hiervon künftig wohl zunehmend das Bedürfnis, erlaubnispflichtige Waffen nach einer Regelüberprüfung, die inzwischen bei Waffenbesitzern, die erstmals eine erlaubnispflichtige Waffe beantragt und genehmigt bekommen haben, ja laut Gesetz spätetens nach 3 Jahren vorgenommen werden muss und bei jedem anderen Waffenbesitzer - durchaus auch ohne konkreten Anlass - seitens der Behörde vorgenommen werden kann, zwingend abhängig werden wird.

Bei dem Urteil kam das Gericht  zu der Entscheidung, einem Sportschützen das Bedürfnis für den weiteren Besitz aller seiner erlaubnispflichtigen Waffen abzusprechen, da er nur 11 mal im Jahr am Schießtraining seines Vereins teilgenommen hatte. Das Gericht leitete dies von der Regelung ab, dass Antragsteller, die erstmals einen Antrag auf eine erlaubnispflichtige Waffe stellen, mindestens einmal im Monat oder achtzehnmal im Jahr (die sogenannte 12/18 Regelung!) mit einer erlaubnispflichtigen Waffe trainieren müssen, um erstmals eine Waffe behördlich genehmigt und in die WBK eingetragen zu bekommen. Diese Regelung hat das Gericht nun erstmals dahingehend ausgeweitet, dass ein Sportschütze auch mit den auf seine Person bereits eingetragenen erlaubnispflichtigen Schusswaffen in gleichem Umfang trainieren müsse. Und jetzt kommt's: Und zwar mit jeder Waffe, die er in seinen WBK´s eingetragen bekommen hat (also besitzt!).

Ich erspare mir hier jeden weiteren Kommentar, was das für jeden Einzelnen bedeuten kann, wenn dieses Urteil Schule macht. Es gibt genügend Schützen, die mehr als nur 2 erlaubnispflichtige Waffen besitzen. Inhaber gelber Sportschützen-WBK's verfügen teilweise über eine 2-stellige Anzahl eingetragener Langwaffen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig!

Wer also das Risiko, seine Waffen abgeben zu müssen dauerhaft zu 100% ausschließen möchte, kommt nicht umhin, seinen Bestand an erlaubnispflichtigen Schusswaffen entweder so weit zu reduzieren, dass er mit seiner verbleibenden Freizeit die Forderungen der 12/18 Regelung nachhaltig erfüllen kann oder er muss die Zeit, die er ins Hobby investiert, entsprechend ausdehnen. Bislang habe ich nur von diesem Urtzeil in Hessen Kenntnis erlangt, aber das wird - früher oder später - Schule machen und es ist sicher nur eine Frage der Zeit, bis ein weiteres Gericht irgendwo in Deutschland ähnlich restriktiv urteilt. Im März 2019 wurde jedenfalls der Grundstein für diese unverständliche und in keinster Weise nachvollziehbare Interpretation der einschlägigen Gesetze und (Verwaltungs-) Verordnungen gelegt. Damit steht das Thema im Raum und ist bereits bitter Realität bzw. beim betroffenen Sportschützen schon bitterer Fakt!

Autor: Helmut Leiser